Mietrecht

Mietpreisbremse abschaffen
Die Miet­preis­brem­se muss drin­gend ab­ge­schafft wer­den. Sie ist nicht ge­eig­net, be­zahl­ba­re Mie­ten für alle Ein­kom­mens­grup­pen in Bal­lungs­räu­men zu si­chern. Re­gu­lier­te Mie­ten kön­nen kei­nen Zu­gang zu Wohn­raum er­öff­nen. Durch ge­dros­sel­te Mie­ten wer­den die oh­ne­hin be­lieb­ten Stadt­teil­la­gen für alle Ein­kom­mens­schich­ten noch at­trak­ti­ver. Die Nach­fra­ge nach Wohn­raum nimmt wei­ter­hin deut­lich zu. Die Mög­lich­keit, den Zu­schlag für eine Woh­nung zu er­hal­ten, sinkt da­ge­gen – ins­be­son­de­re für un­te­re Ein­kom­mens­schich­ten – deut­lich.

Einfachen Mietspiegel stärken
Der ein­fa­che Miet­spie­gel als streit­ver­mei­den­des In­stru­ment muss ge­stärkt wer­den. Er wird in der Re­gel von al­len Par­tei­en ak­zep­tiert und kann ge­richt­lich über­prüft wer­den. Auf ei­nen qua­li­fi­zier­ten Miet­spie­gel, der ex­trem auf­wän­dig nach wis­sen­schaft­li­chen Grund­sät­zen er­stellt wer­den soll, kann dann – auch im In­ter­es­se der Ver­ein­heit­li­chung! – ver­zich­tet wer­den. Vor al­lem muss auf die ge­setz­li­che Ver­mu­tung, dass ein qua­li­fi­zier­ter Miet­spie­gel die orts­üb­li­che Ver­gleichs­mie­te kor­rekt wie­der­gibt, ver­zich­tet wer­den.

Kleine Modernisierung – einfach und wirkungsvoll
Eine Mo­der­ni­sie­rungs­miet­erhö­hung ist für pri­va­te Ver­mie­ter ein recht­li­ches Mi­nen­feld. Vie­le Mo­der­ni­sie­run­gen un­ter­blei­ben da­her wäh­rend ei­nes lau­fen­den Miet­ver­hält­nis­ses. Wir schla­gen er­gän­zend Re­ge­lun­gen für eine „klei­ne Mo­der­ni­sie­rung“ vor: Die for­mel­len An­for­de­run­gen für die Ver­mie­ter wer­den spür­bar ge­senkt. Im Ge­gen­zug wird der bei der Miet­erhö­hung zu be­rück­sich­ti­gen­de Be­trag bei 7.000 Euro ge­de­ckelt. Die höchs­te mög­li­che Miet­stei­ge­rung be­trägt da­nach 64,16 Euro/​Mo­nat.

Nutzung erneuerbarer Energien in Mietshäusern voranbringen
Bis­her sind die Hür­den für pri­va­te Ver­mie­ter, ihre Mie­ter mit selbst er­zeug­ter er­neu­er­ba­rer En­er­gie zu ver­sor­gen, sehr hoch. Wir schla­gen da­her die Ein­füh­rung Strom­kos­ten­ver­ord­nung vor. Dann kön­nen Ver­mie­ter den selbst er­zeug­ten Strom an ihre Mie­ter ab­ge­ben und deut­lich un­bü­ro­kra­ti­scher mit den jähr­li­chen Be­triebs­kos­ten ab­rech­nen. Da­mit wür­de ein gro­ßer Bei­trag für die En­er­gie­wen­de im ver­mie­te­ten Ge­bäu­de­be­stand ge­leis­tet, ohne die Mie­ter schlech­ter zu stel­len.

Schönheitsreparaturen rechtssicher regeln
Der Bun­des­ge­richts­hof hat in den ver­gan­ge­nen Jah­ren die Mög­lich­kei­ten für Ver­mie­ter, Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren wirk­sam auf Mie­ter zu über­tra­gen, in Ein­zel­fäl­len ent­schie­den. Das hat für Un­si­cher­heit bei Ei­gen­tü­mern ge­sorgt. Der Ge­setz­ge­ber soll­te da­her rechts­si­cher re­geln, dass und in wel­chem Um­fang Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren auf den Mie­ter über­tra­gen wer­den kön­nen. Eine gang­ba­re Lö­sung wäre bei­spiels­wei­se eine Kom­bi­na­ti­on aus star­ren Fris­ten so­wie ei­ner Klau­sel zur an­tei­li­gen Kos­ten­über­nah­me durch den Mie­ter bei ei­nem vor­zei­ti­gen Aus­zug.

Mietrecht und Wohnungseigentumsgesetz synchronisieren
Das Miet­recht und das Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­setz har­mo­nie­ren an ei­ni­gen Stel­len nicht. In der Fol­ge kann der ver­mie­ten­de Ei­gen­tü­mer Vor­ga­ben aus der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft nicht ge­gen­über sei­nem Mie­ter durch­set­zen, ohne ge­gen miet­recht­li­che Vor­schrif­ten zu ver­sto­ßen. Wir for­dern da­her, das Miet­recht mit dem Woh­nungs­ei­gen­tums­recht zu syn­chro­ni­sie­ren. Miet­ver­hält­nis­se in Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­mein­schaf­ten müs­sen an die Fle­xi­bi­li­tät des Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­set­zes an­ge­passt wer­den kön­nen, so dass den woh­nungs­ei­gen­tums­recht­li­chen Re­ge­lun­gen ein Vor­rang ein­ge­räumt wer­den soll­te.